Eintragung im Transparenzregister

Für bisher nicht eintragungspflichtige Gesellschaften in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Europäischen Gesellschaft und der Kommanditgesellschaft auf Aktien läuft die Übergangsfrist für die Eintragung im Transparenzregister zum 31.3.2022 ab.

Gesellschaften in den Rechtformen GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft müssen ihren Meldepflichten dagegen erst bis zum 30.6.2022 nachkommen (§ 59 Abs. 8 GwG). In allen anderen Fällen spätestens bis zum 31.12.2022 (z. B. Personengesellschaften).

Mitteilungsfiktion entfallen

Seit dem 1.10.2017 führt der Bundesanzeiger-Verlag das sogenannte Transparenzregister (  www.transparenzregister.de). Die einschlägigen Vorschriften zum Transparenzregister ergeben sich aus §§ 18 bis 26a GwG. Ziel dieser Einrichtung ist die Veröffentlichung von Angaben über wirtschaftlich Berechtigte von nahezu allen juristischen Personen, Vermögensmassen und weiteren Rechtsgestaltungen, u. a. auch von Stiftungen und Trusts.

Zum 1.8.2021 ist die Mitteilungsfiktion entfallen (§ 20 Abs. 2 GwG a. F.). D. h., dass eine Mitteilungspflicht an das Transparenzregister nicht mehr dadurch entfällt, dass Angaben über den/die wirtschaftlich Berechtigten aus anderen Registern (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister, Unternehmensregister) entnommen werden können.

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